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MiB_September-2015

Anfahrtszeit darf der Dienstleister nur die Zeit seiner tatsächlichen Anwesenheit in Rechnung stellen. Üblich ist lediglich ein Aufrunden in 10- oder 15-Minuten- Einheiten. Insofern empfiehlt sich ein Festpreis – dann ist es auch unerheblich, wie viele Mitarbeiter welcher Qualifikation erscheinen. Baustellenreinigung Handwerker sollten ihren Arbeitsplatz besenrein ver- lassen und ihren Müll selbst entsorgen. Haftung Für von den Handwerkern an ihrem Arbeitsort verur- sachte Schäden haftet der Betrieb. Mängel Entspricht die abgelieferte Leistung nicht der Verein- barung oder wurde sie erkennbar mangelhaft ausge- führt, kann der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist (für spät auftretende Mängel beträgt diese bis zu zwei Jahre) Nachbesserung fordern. In der Regel sollte diese innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Es empfiehlt sich, diesen Anspruch inklusive Fristsetzung schrift- lich anzumelden. Jeglichen nun anfallenden Auf- wand trägt der ausführende Betrieb. Ist der Mangel nach dem ersten Versuch nicht beseitigt, erhält das Unternehmen eine zweite Chance. Erst wenn auch diese Reparatur nicht zur Zufriedenheit des Auftrag- gebers ausfällt, darf er einen anderen Dienstleister beauftragen und die dafür entstandenen Kosten dem Erstausführenden weiterberechnen. Ist der Konflikt unter den Beteiligten nicht zu lösen, hilft die zuständige Handwerkskammer. Sie betreibt üblicherweise eine Schlichtungsstelle, die um einen Kompromiss bemüht ist. In der Regel ist ihre Arbeit kostenlos. Rechnungsstellung Posten, die im Angebot nicht enthalten waren, sollte der Kunde hinterfragen. Erfolgt die Klärung seitens des Ausführenden nicht zeitnah, ist der Kunde be- rechtigt, erst einmal nur eine Teilzahlung zu leisten. Vollkommen inakzeptabel ist die Forderung eines Handwerksbetriebes, den Rechnungsbetrag sofort nach Abschluss der Arbeiten bar zu bezahlen. Übrigens kann der Kunde die Lohnkosten einer Handwerkerrechnung bis zu einem Betrag von 6000 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Er sollte daher darauf achten, dass die Lohnkosten auf der Rechnung als separater Posten erscheinen. Ideal ist es, wenn auch die geschätzten Materialkosten im Angebot enthalten sind. Weichen diese in der Schlussrechnung ab, hilft dem Kunden auch hier eine detaillierte Auflis- tung, den Unterschied nachzuvollziehen. Anfahrtskosten Viele Kunden ärgern sich über Anfahrtskosten, die ihnen zu hoch erscheinen. Zum besseren Überblick sollte sich der Auftraggeber die An- fahrtskosten bereits im Angebot auflisten las- sen und Preise vergleichen. Pauschalen sollten dabei nach Entfernungen gestaffelt angegeben werden. Die Anfahrtszeit des Handwerkers ist in diesem Posten enthalten – bei der Veran- schlagung seines Stundensatzes hat sich hier allerdings ein zehnprozentiger Abschlag auf den normalen Stundenlohn eingebürgert. Termineinhaltung Ein stetes Ärgernis: die Einhaltung von Termi- nen. Der Kunde hat sich extra einen halben Tag Urlaub genommen, und der Dienstleister erscheint nicht? Dann kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Im umgekehrten Fall gilt dies allerdings genauso, und der Handwer- ker kann sich für seine vergebliche Anfahrt entschädigen lassen, wenn er den Kunden trotz Absprache nicht antrifft. Bei der Terminvereinbarung muss der Auf- traggeber eine vage Zeitspanne wie „… im Lau- fe des Vormittags …“ nicht akzeptieren. Er selbst muss es dem Handwerker aber auch er- möglichen, die Arbeiten an Werktagen zu den üblichen Arbeitszeiten ausführen zu können. Falls ein Termin der geplanten Fertigstel- lung festgelegt wird, sollten ihn beide Parteien vorab schriftlich fixieren. Hat der Handwerker den Auftrag nicht rechtzeitig abgeschlossen und dem Kunden entsteht dadurch ein Scha- den, kann er vom Dienstleister eine Entschädi- gung verlangen – etwa wenn Mieteinnahmen verloren gehen, weil die Wohnung nicht recht- zeitig bezugsbereit war. Arbeitszeiten Bei der Berechnung der geleisteten Arbeit (so- fern nicht ein Pauschalpreis vereinbart wurde) gibt es immer wieder Streit um angeblich zu viel berechnete Arbeitsstunden. Neben der 31

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