Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

MiB_Juni-2014

31 gesamte Laufzeit der Rente, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus. Der Abschlag gilt übrigens auch für eine an- schließende Hinterbliebenenrente. Diese Kürzung können Sie durch eine zusätz- liche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgleichen. Sie müssen dazu allerdings mindestens 54 Jahre alt sein. Wie wirkt sich die nachgelagerte Besteuerung aus? Mit der Schritt-für-Schritt-Einführung der nachgelagerten Besteuerung wurde 2005 die einkommensteuerrechtliche Be- handlung von Altersvorsorgeeinkünften und Altersbezügen grundlegend umge- staltet: Renten mit einem Rentenbe- ginn 2005 oder früher unterliegen mit einem Anteil von 50 Prozent der Jahres- bruttorente der Besteuerung. Der Be- steuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis 2020 in Schritten von 2 Prozent und an- schließend in Schritten von 1 Prozent bis 2040 auf 100 Prozent angehoben. Bei einem Rentenbeginn 2015 gilt also ein Besteuerungsanteil von 70 Prozent. Der verbleibende Betrag (2015 also 30 Pro- zent) ist der steuerfreie Betrag der Rente. Dieser Betrag wird als Eurobetrag fest- geschrieben und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Dies gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenan- passungen weiter steigt. Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, Ihre Rentenzahlungen jähr- lich mit der sogenannten Rentenbezugs- mitteilung der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Die ZfA leitet die Daten dann an die Finanzverwaltung weiter. Das Renten- bezugsmitteilungsverfahren befreit Rent- ner jedoch nicht von der Abgabe einer Steuererklärung. Kann ich als Rentner bei meiner bisheri- gen Krankenversicherung bleiben? Als Rentner besteht der Krankenversiche- rungsschutz bei der bisherigen gesetz- lichen Krankenkasse fort. Sie können je- doch auch eine andere gesetzliche Kasse wählen. Sind die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt, ist un- ter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzli- chen Krankenversicherung oder eine pri- vate Krankenversicherung möglich. Müssen Rentner den bisherigen Arbeit- geberanteil an der gesetzlichen Kran- kenversicherung nun selbst tragen? Vom geltenden Beitragssatz von 15,5 Pro- zent tragen Sie einen Anteil von 8,2 Pro- zent. Den verbleibenden Beitragsanteil von 7,3 Prozent übernimmt der Renten- versicherungsträger. Er behält Ihren An- teil bei der Rentenzahlung ein und leitet diesen zusammen mit seinem Beitrags- anteil an den Gesundheitsfonds weiter. Nach diesem Prinzip erfolgt auch die Zahlung des Anteils zur Pflegeversiche- rung. Die Beiträge zur Pflegeversiche- rung sind vom Rentner allein zu tragen. Ich beziehe neben meiner eigenen Altersrente noch eine Witwenrente. Welche wird für die Krankenversiche- rung zugrunde gelegt? Wenn Sie mehrere Renten der gesetzli- chen Rentenversicherung erhalten, müs- sen Sie aus jeder Rente Beiträge zur Kran- kenversicherung zahlen. Seit Juli 2011 sind übrigens auch gesetzliche Renten aus dem Ausland beitragspflichtig. Die Beiträge mit dem hier verminderten Beitragssatz von 8,2 Prozent müssen Sie allein tragen. Ich bekomme eine Rente, beziehe dane- ben aber noch ein Einkommen aus selbstständiger Arbeit. Ist dieses beim Beitrag zur gesetzlichen Krankenversi- cherung ebenfalls anzurechnen? Auch Versorgungsbezüge und Einkom- men aus selbstständiger Tätigkeit sind beitragspflichtig. Hier gilt der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent, den Sie allerdings in voller Höhe allein tragen müssen – jedoch nur, wenn die zusätzli- chen Quellen einen Mindestbetrag über- steigen. 2014 beläuft sich der Mindestbe- trag bei Versorgungsbezügen und neben- beruflicher selbstständiger Tätigkeit auf monatlich 138,25 Euro. Was ist der Unterschied zwischen der großen und der kleinen Witwen- oder Witwerrente? Wenn der verstorbene Ehepartner die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder diese Wartezeit als vorzeitig erfüllt gilt (zum Beispiel durch einen Arbeitsun- fall) und die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat, besteht Anspruch auf Witwen-/Witwerrente (W-Rente). Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ob eine kleine oder große W-Rente zu zahlen ist, hängt vom Lebensalter der Witwe/des Witwers ab. Die kleine W-Rente beträgt 25 Prozent der Rente, auf die der Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Die kleine W-Rente ist auf 24 Ka- lendermonate nach dem Tod des Ehe- partners begrenzt. Die große Witwen- rente beträgt 55 Prozent (in bestimmten Übergangsfällen 60 Prozent) der Versicher- tenrente. Der Anspruch besteht ohne zeitliche Einschränkungen. Sowohl bei der kleinen als auch bei der großen W-Rente werden bestimmte Einkünfte des Hinterbliebenen, sofern diese oberhalb eines Freibetrags liegen, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Rechtzeitige Information ist wichtig.

Seitenübersicht